§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich |
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1.1 |
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Der Verein führt den Namen "Österreichische Berufsvereinigung der PraktikerInnen der Grinberg Methode®".
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1.2 |
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Sie hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf ganz Österreich.
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1.3 |
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Die Errichtung von Zweigvereinigungen ist nicht erlaubt.
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1.4 |
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Die Dauer der Vereinigungsstetigkeit ist zeitlich nicht begrenzt.
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§2: Zweck |
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2.1 |
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Die Österreichische Berufsvereinigung der PraktikerInnen der Grinberg Methode®, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet, überparteilich und konfessionslos ist, bezweckt:
- Förderung der korrekten Berufsausübung der PraktikerInnen der Grinberg Methode®
- Schutz der Interessen der Vereinigung und deren Mitglieder
- Förderung der kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung der Mitglieder
- Qualitätsgarantie der Leistungen der Mitglieder
- Ausübung der Disziplinargewalt über die Mitglieder
- Förderung der Grinberg Methode® als Lernmethode basierend auf individueller, persönlicher Entwicklung, Wohlbefinden und Prävention.
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§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks |
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3.1 |
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Als ideelle Mittel dienen
- Förderung von Vorträgen und Versammlungen
- Förderung der Herausgabe von Publikationen
- Förderung von Veranstaltung von Schulungen, Kongressen und dergleichen
- Förderung der Weiterbildung
- Förderung internationale Kooperation unter Praktikern/Praktikerinnen der Grinberg Methode®
- Förderung der Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den autorisierten LehrerInnen der Grinberg Methode®.
- Förderung von Einkaufsgemeinschaften
- Förderung der persönlichen Beziehungen der Mitglieder
- Förderung der Auseinandersetzung mit anderen Methoden
- Förderung der Öffentlichkeitsarbeit von Praktikern/Praktikerinnen der Grinberg Methode®
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3.2 |
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Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen
- Eventuelle Spenden
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§4: Mitglieder |
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4.1 |
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Mitglieder können jene PraktikerInnen der Grinberg Methode® werden, die den Beruf auf österreichischem Staatsgebiet ausüben und folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind im Besitz des internationalen, vom Rechtsinhaber der Grinberg Methode® ausgestellten Diploms der dritten Stufe.
- Sie sind selbständig in der Ausübung der Grinberg Methode®.
- Sie pflegen die ständige Weiterentwicklung ihres beruflichen Niveaus.
- Sie lassen die Qualität ihrer Arbeit und die Beachtung des Berufskodex durch eine jährliche Supervision auf Niveau des dritten Jahres der Berufsausbildung bestätigen.
- Sie halten sich an den von der Vereinigung erlassenen Berufskodex.
- Sie halten sich an den Lizenzvertrag zwischen dem Rechtsinhaber der Grinberg Methode® oder seinem eventuellen Vertreter und der Vereinigung.
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§5: Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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5.1 |
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Die Mitglieder haben das Stimm- und Wählbarkeitsrecht in der Vereinigung
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5.2 |
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Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand bestimmt wird.
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5.3 |
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Der Beitrag muss bis spätestens Ende Februar des laufenden Kalenderjahres bezahlt werden.
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5.4 |
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Mitglieder, die den Jahresbeitrag nicht bezahlen, verlieren ihr Stimm- und Wählbarkeitsrecht und können aus der Vereinigung ausgeschlossen werden.
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5.5 |
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Die Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags gilt als Disziplinarübertretung.
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§6: Supervisionen |
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6.1 |
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6.1 Die jährliche Supervision wird von Supervisoren ausgeführt, die von der Vereinigung dazu befugt werden und im Besitz der vom Rechtsinhaber der Grinberg Methode® verliehenen Lizenz sind. Die Supervision beinhaltet folgende Punkte: Verhalten gegenüber dem Klienten/der Klientin, die Art und Weise der Berührungen, das theoretische und praktische Verständnis der Materie gemäss den Lehrbüchern des vollständigen Kurses über drei Stufen der durch Autorenrechte geschützten Grinberg Methode®, die Beachtung des Berufskodex, die ständige Weiterentwicklung des beruflichen Niveaus des Praktikers/der Praktikerin.
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6.2 |
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Die Supervision dauert 2 Stunden und wird vom Mitglied bezahlt.
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6.3 |
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Der Supervisor/die Supervisorin entscheidet aufgrund des verlangten Niveaus der oben erwähnten Punkte, ob eine Supervision von der Vereinigung als bestanden eingestuft wird.
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§7: Beendigung der Mitgliedschaft |
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7.1 |
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Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwillige Kündigung der Mitgliedschaft in Form eines Schreibens;
- durch Ausschluss;
- mit dem Tod des Mitglieds.
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7.2 |
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Im Fall eines freiwilligen Austrittes oder eines Ausschlusses werden die für das laufende Kalenderjahr bezahlten Beiträge nicht rückerstattet.
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7.3 |
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Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Recht auf das Vermögen und auf sonstige Vorteile der Berufsvereinigung.
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7.4 |
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Der Vorstand kann jederzeit den sofortigen Ausschluss eines Mitglieds beschließen, das die Statuten oder den Berufskodex oder den Lizenzvertrag nicht einhält, oder das durch sein Verhalten den Interessen der Vereinigung und der Mitglieder schadet, oder das eine anhaltende Unfähigkeit in der Berufsausübung aufweist.
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7.5 |
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Das ausgeschlossene Mitglied kann den Beschluss des Vorstands innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim Schiedsgericht anfechten.
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7.6 |
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Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist definitiv.
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§8: Vereinsorgane |
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8.1 |
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Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, der/die Rechnungsprüfer, die Zulassungs- und Qualitätskommission und das Schiedsgericht.
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8.2 |
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Die ersten Mitglieder der Organe werden von den Gründern der Berufsvereinigung ernannt.
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§9: Generalversammlung |
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9.1 |
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Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen mittels Versand der Tagesordnung einberufen.
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9.2 |
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Außerordentliche Versammlungen können vom Vorstand im Bedarfsfall einberufen werden oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
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9.3 |
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Jedes Mitgliedes ist zu einer Stimme berechtigt.
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9.4 |
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Beschlüsse werden durch Mehrheitsentscheid der anwesenden abstimmenden Mitglieder getroffen; im Fall von Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende Stichentscheid.
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9.5 |
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Für die Änderung der Statuten oder des Berufskodex und für die Auflösung der Vereinigung ist eine Mehrheit von 3/4 der Vereinigungsmitglieder nötig.
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9.6 |
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Über Vorschläge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nicht entschieden werden.
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9.7 |
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Vereinigungsmitglieder können Punkte der Tagesordnung hinzufügen, wenn eine schriftliche Beschreibung des Inhaltes solcher Punkte bis mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung an alle Mitglieder ausgehändigt wird.
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9.8 |
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Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Nach einer Wartefrist von 30 Minuten ist die Generalversammlung in jedem Fall beschlussfähig.
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§10: Aufgaben der Generalversammlung |
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10.1 |
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Die Versammlung ist das oberste Organ der Vereinigung und ihr stehen folgende Befugnisse zu:
- Wahl des Vorstands, der Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferin, des Schiedsgerichtes, der Zulassungs- und Qualitätskontrollkommission;
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
- Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung;
- Beschlussfassung über Vorschläge des Vorstands oder der Mitglieder;
- Beschlussfassung über alles, was nicht im Kompetenzbereich der andern Organe liegt;
- Erstellung und Änderung der Statuten oder Auflösung der Vereinigung;
- Erstellung und Änderung des Berufskodex.
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§11: Vorstand |
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11.1 |
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Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern, die nach Möglichkeit die verschiedenen beruflichen Qualifikationen vertreten.
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11.2 |
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Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von einem Vereinsjahr gewählt und sind wieder wählbar.
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11.3 |
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Der Vorstand wählt seinen Obmann/seine Obfrau, SchriftführerIn und KassierIn; im Übrigen organisiert er sich autonom unter Beachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften
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11.4 |
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 4 Mitglieder anwesend sind
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11.5 |
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Die Beschlüsse des Vorstands werden durch Mehrheitsentscheid der anwesenden Wähler getroffen; bei Stimmengleichheit hat der Obmann/die Obfrau den Stichentscheid.
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11.6 |
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Entscheide über Disziplinarverfahren müssen bei Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern durch Mehrheitsentscheid gefällt werden.
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11.7 |
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Der Vorstand kann mittels beliebiger Kommunikationsformen Beschlüsse fassen, es sei denn, mindestens ein Mitglied beantragt die Einberufung einer Sitzung
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§12: Aufgaben des Vorstands |
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Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vertretung der Vereinigung gemäss den Statuten auch gegenüber der Grinberg Methode®;
- Leitung der Tätigkeiten der Vereinigung;
- Entscheid über die Aufnahme neuer Mitglieder;
- Entscheid über Disziplinarmassnahmen;
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12.1 |
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Der Vorstand kann Ausschüsse für spezifische Aufgaben bilden oder Personen ernennen, die für spezifische Tätigkeiten verantwortlich sind.
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12.2 |
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Am Ende jedes Betriebsjahres legt der Vorstand der Generalversammlung einen Bericht über die ausgeübte Tätigkeiten und die Jahresrechnung vor.
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§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder |
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13.1 |
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Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung. Der Schriftführer/die Schriftführerin unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinigungsgeschäfte.
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13.2 |
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Der Obmann/die Obfrau vertritt die Vereinigung nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Vereinigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des Obmanns/der Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin.
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13.3 |
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Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
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13.4 |
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Der/der SchriftführerIn führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
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13.5 |
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Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Vereinigung verantwortlich und präsentiert den Jahresbericht der Generalversammlung.
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§14: RechnungsprüferInnen |
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14.1 |
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Es werden zwei RechnungsprüferInnen für die Amtszeit von einem Vereinigungsjahr ernannt; sie sind wieder wählbar.
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14.2 |
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Die RechnungsprüferInnen prüfen die Buchhaltung und das Vermögen der Vereinigung.
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§15: Schiedsgericht |
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15.1 |
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In allen aus dem Vereinigungsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören.
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15.2 |
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Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn namhaft macht. Diese haben sich auf einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende des Schiedsgerichts zu einigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
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15.3 |
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Das Schiedsgericht hat den Streitparteien beiderseitiges Gehör zu gewähren und fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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§16: Zulassungs- und Qualitätskontrollkommission |
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16.1 |
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Die Zulassungs- und Qualitätskontrollkommission besteht aus 3 Mitgliedern, davon ist mindestens einer Lehrer/ eine Lehrerin mit Lizenz.
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16.2 |
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Sie wird für die Dauer eines Jahres ernannt und ihre Mitglieder sind wieder wählbar.
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16.3 |
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Die Kommission hat folgende Kompetenzen:
- Überprüfung der Zulassungsanträge neuer Mitglieder und Erstellen einer Voreinschätzung für den Entscheid der Vereinigung;
- Verwaltung der Supervisionsberichte und jährliche Information des Vorstands;
- Überwachung der Einhaltung von Berufskodex und Leistungsqualität.
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16.4 |
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Die Kommission organisiert sich autonom.
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§17: Sanktionen |
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Verletzungen des Berufskodex oder der Vereinigungsstatuten werden mit den folgenden Sanktionen geahndet:
- Verwarnung oder,
- Suspendierung oder
- Ausschluss.
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§18: Haftung |
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Die Vereinigung haftet für ihre Verpflichtungen einzig mit ihrem Vermögen. Die Vereinigung schließt jedwedige Haftung für Tätigkeiten bzw. Verfehlungen ihrer Mitglieder aus, die nicht im Rahmen der Vereinigung getätigt werden.
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§19: Auflösung |
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19.1 |
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Die Vereinigung kann ihre Auflösung und Liquidierung jederzeit beschließen.
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19.2 |
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Die freiwillige Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden
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19.3 |
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Wenn nach der Liquidierung ein Aktivsaldo übrig bleibt, so wird dieser für die Fortsetzung der Berufsentwicklung der PraktikerInnen der Grinberg Methode® aufgewendet.
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