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Die Österreichische Berufsvereinigung der PraktikerInnen der Grinberg Methode®


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Berufskodex

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Berufskodex


Allgemeines

1.1 Die Tätigkeit des Praktikers/der Praktikerin der Grinberg Methode untersteht dem Österreichischen Recht, den Landesgesetzen, in dem der Praktiker/die Praktikerin seine/ihre Tätigkeit ausübt, dem nachfolgenden Pflichtenkodex und dem zwischen der Österreichischen Berufsvereinigung der PraktikerInnen der Grinberg Methode und dem Rechtsinhaber der Grinberg Methode oder seinem Vertreter abgeschlossenen Lizenzvertrag.
Der vorliegende, frei akzeptierte Pflichtenkodex dient dazu, die korrekte Ausübung der Grinberg Methode zu garantieren. Die Nichtbeachtung dieser Regeln seitens des Praktikers/der Praktikerin wird mit Disziplinarmassnahmen geahndet.
1.2 Ein Praktiker/eine Praktikerin der Grinberg Methode wird von Lehrkräften ausgebildet, die im Besitz einer vom Rechtsinhaber der Grinberg Methode erlassenen Lizenz sind.
Die Ausbildung basiert ausschliesslich auf den Lehrbüchern des beruflichen Ausbildungskurses, der in drei Stufen unterteilt und durch die Urheberrechte auf die Grinberg Methode geschützt ist.
1.3 Die Vielfältigkeit der Pflichten, die dem Praktiker/der Praktikerin obliegen, erfordert absolute Unabhängigkeit, frei von jeglichem Zwang, insbesondere von solchem, der aus persönlichen Interessen oder aus äußeren Einflüssen entsteht.
Der Praktiker/die Praktikerin soll demnach jede Einschränkung der eigenen Unabhängigkeit vermeiden und die Berufsethik respektieren.
Er kann sich mit anderen PraktikerInnen der Grinberg Methode oder anderer Methoden, in welcher juristischen Form auch immer, zusammentun oder andere Tätigkeiten ausüben, insofern seine/Ihre berufliche Unabhängigkeit als PraktikerIn der Grinberg Methode garantiert ist.
1.4 Die Grinberg Methode basiert auf ihren einzigartigen Prinzipien; wird ihre Anwendung mit anderen Techniken oder Standpunkten vermischt, kann dies die Ziele und Resultate des Lernvorgangs in unbekannte Richtungen lenken. Wendet der Praktiker/die Praktikerin auch andere Methoden an, so muss er/sie sich vergewissern, dass er/sie keine Verwirrung schafft oder den Arbeitsprozess nach der Grinberg Methode nicht mit Techniken anderen Ursprungs kombiniert.
Er/sie soll darauf achten, dass seine/ihre Tätigkeit als PraktikerIn nicht mit religiösen, mystischen, politischen oder andern Ideen in Verbindung gebracht wird.
1.5 Der Praktiker/die Praktikerin vertritt nicht die Grinberg Methode.

Ethik

Berufliche Einstellung
2.1 Es kann kein Vertrauen aufgebaut werden, wenn Zweifel über die Ehrlichkeit, die Unabhängigkeit, das Berufsgeheimnis und die berufliche Weiterbildung des Praktikers/der Praktikerin bestehen. Daher sind diese traditionellen Tugenden eine berufliche Verpflichtung des Praktikers/der Praktikerin.
2.2 Der Praktiker/die Praktikerin respektiert die physische und moralische Person des Klienten/der Klientin, sein/ihr Privatleben und seine/ihre Autonomie.
2.3 Der Praktiker/die Praktikerin zeigt seinem Klienten/seiner Klientin, wie dieser/diese das körperliche Befinden, das ihn/sie stört, erzeugt. Die Absicht des Praktikers/der Praktikerin ist darauf ausgerichtet, dem Klienten/der Klientin Möglichkeiten zu lehren, wie er/sie durch den Körper dieses Befinden ändern kann.
Sein/ihr einziges Ziel im Arbeitsprozess ist, die KlientInnen zu lehren, wie sie ihre Aufmerksamkeit und Vitalität verstärken, damit sie das störende Befinden besser kontrollieren und aufhalten können.
2.4 Der Beruf des Praktikers/der Praktikerin verleiht ihm/ihr keine Überlegenheit gegenüber seinen/ihren KlientInnen. Der Praktiker/die Praktikerin darf seine/ihre beruflichen Fähigkeiten nicht dazu verwenden, die KlientInnen zu manipulieren. Niemals empfiehlt er/sie eine bestimmte Art zu leben und er/sie lehrt keinen Moralkodex.
Der Praktiker/die Praktikerin lehrt keine Ideologien: Seine/Ihre Meinungen, Ansichten, Moralvorstellungen und sein/ihr Glaube dürfen nicht in die Beziehung zum Klienten/zur Klientin einfliessen.
Der Klient/die Klientin trifft seine/ihre eigene Wahl.
2.5 Der Praktiker/die Praktikerin gibt sein/ihr Bestes und kümmert sich um seine KlientInnen.
Er/sie motiviert seine/ihre KlientInnen ohne Zwang zum Lernen.
2.6 Der Praktiker/die Praktikerin macht keine Versprechungen im Hinblick auf die Resultate des Lernvorgangs. Er/sie antwortet ehrlich auf die Fragen der KlientInnen.
In seinem/ihrem Verhalten liegen keine verborgenen oder nicht erklärten Taktiken, Botschaften, Absichten oder Bedeutungen.
2.7 Der Praktiker/die Praktikerin erklärt nicht, warum eine Person diese oder jene Erfahrung macht, sondern er/sie arbeitet mit dem, was die Person als Realität erlebt.
2.8 Ein Arbeitsprozess dauert solange, bis ein echter Nutzen für den Klienten/die Klientin offensichtlich ist.
2.9 Der Praktiker/die Praktikerin kann die Probleme seiner KlientInnen nicht lösen.
2.10 Der Praktiker/die Praktikerin bietet eine Dienstleistung an, die die Mitarbeit des Klienten/der Klientin erfordert: Er/sie versucht, das beste Gleichgewicht zwischen den Wünschen des Klienten/der Klientin und den Lernanforderungen zu finden.
Beziehung zu den Klienten
3.1 Der Praktiker/die Praktikerin übernimmt persönlich die Verantwortung für seine/ihre Arbeit.
3.2 Der Praktiker/die Praktikerin stellt sicher, dass seine/ihre KlientInnen Kenntnis über sein/ihr berufliches Niveau und über seine/ihre Spezialisierungen haben.
3.3 Zu Beginn eines Arbeitsprozesses erklärt der Praktiker/die Praktikerin dem Klienten/der Klientin klar, dass der Lernprozess weder einer Behandlung noch einer Therapie gleichkommt.
Er/sie erklärt dem Klienten/der Klientin, dass er/sie ihn lehren wird, sich darüber bewusster zu werden, wie er/sie mit seinem/ihrem Körper umgeht, und dass er/sie ihm, wenn er/sie das will, mögliche Änderungen vorschlagen wird.
3.4 Wenn einem Praktiker/einer Praktikerin begründete Zweifel über den körperlichen, psychischen oder geistigen Zustand seines Klienten/seiner Klientin kommen, muss er/sie eine ärztliche Meinung anfordern, bevor er/sie die Arbeit beginnt oder weiterführt.
3.5 Der Praktiker/die Praktikerin führt seinen KlientInnen durch die verschiedenen Etappen eines Lernvorgangs und hält dabei die Richtung ein, die der Klient/die Klientin gewählt hat.
Er weist den Klienten/die Klientin darauf hin, dass er/sie den Lernvorgang oder die Sitzung jederzeit abbrechen kann.
Der Klient/die Klientin ist frei, über jeden beliebigen Teil des Arbeitsablaufs Fragen zu stellen.
3.6 Der Praktiker/die Praktikerin vermeidet es, mit Leuten zu arbeiten, die untereinander in engen Beziehungen stehen.
Er/Sie vermeidet es auch, mit KlientInnen zu arbeiten, wenn ein Interessenskonflikt auftreten könnte, wenn die Einhaltung des Berufsgeheimnisses oder die berufliche Unabhängigkeit des Praktikers/der Praktikerin gefährdet ist, oder die Gefahr besteht, dass der Arbeitsvorgang Schaden erleidet.
3.7 Der Praktiker/die Praktikerin vermeidet es, mit einem Klienten/einer Klientin zu arbeiten, dem/der gegenüber er/sie Zurückhaltung empfindet.
3.8 Wenn der Praktiker/die Praktikerin merkt, dass sich in der Beziehung mit einem Klienten/einer Klientin private Interessen entwickeln, bricht er/sie den Arbeitsprozess ab, und er/sie kann die Weiterführung mit einem Kollegen/einer Kollegin vorschlagen.
3.9 Wenn die Beziehung zwischen KlientIn und PraktikerIn aus irgendeinem Grund nicht funktioniert, liegt es in der Verantwortlichkeit des Praktikers/der Praktikerin, mit dem Klienten/der Klientin darüber zu reden und zu entscheiden, den Arbeitsprozess abzubrechen.
3.10 Wenn die Beziehung zwischen KlientIn und PraktikerIn zu Ende ist oder nicht fortgesetzt werden kann und der Klient/die Klientin seinen Lernprozess weiterzuführen wünscht, kann der Praktiker/die Praktikerin mit dem Einverständnis des Klienten/der Klientin dem vom/der von Klienten/der Klientin neu gewählten PraktikerIn wichtige Informationen mitteilen.
3.11 Am Ende einer Sitzung versichert sich der Praktiker/die Praktikerin, dass es dem Klienten/der Klientin gut geht und dass er/sie ruhig ist.

Arbeit

Zur Person
4.1 Der Praktiker/die Praktikerin ist eine Person, die in einem kontinuierlichen Lernprozess steht.
Er/sie ist sich bewusst, dass die Qualität seiner/ihrer Arbeit von seinem/ihrem Wohlbefinden und der Pflege seines/ihres Körpers abhängt.
4.2 Während seinen/ihren beruflichen Begegnungen vermeidet er/sie, dass seine/ihre Anwesenheit und sein/ihr Aussehen stören oder die Aufmerksamkeit des Klienten/der Klientin auf sich lenken.
4.3 Er/sie stellt sicher, dass er/sie sein/ihr berufliches Niveau kontinuierlich verbessert.
4.4 Der Praktiker/die Praktikerin unterzieht sich einer jährlichen Supervision durch einen Supervisor/eine Supervisorin, der/die im Besitz der vom Rechtsinhaber der Grinberg Methode verliehenen Lizenz und von der Österreichischen Berufsvereinigung der PraktikerInnen der Grinberg Methode autorisiert ist.
Bei der Supervision wird folgendes kontrolliert: das Verhalten gegenüber dem Klienten/der Klientin, die Art und Weise der Berührungen, das theoretische und praktische Verständnis der Materie gemäss den Lehrbüchern über drei Stufen zur Berufsausbildung der durch Autorenrechte geschützten Grinberg Methode, die Beachtung des Berufskodex, die ständige berufliche Weiterbildung des Praktikers/der Praktikerin.
Der Supervisor/die Supervisorin entscheidet aufgrund des verlangten Niveaus der oben erwähnten Punkte, ob eine Supervision von der Vereinigung als bestanden eingestuft wird oder wiederholt werden muss.
Bei Nichtqualifikation hat der Praktiker/die Praktikerin das Recht, seine/ihre Arbeit bei höchstens zwei weiteren Supervisionen zu präsentieren.
Verbale Kommunikation
5.1 Um arbeiten zu können, braucht der Praktiker/die Praktikerin klare Beschreibungen von Seiten des Klienten/der Klientin.
5.2 Abgesehen vom Höflichkeitsgespräch zu Beginn und am Ende einer Sitzung, wird der verbale Ausdruck für Beschreibungen, um Hinweise zu geben und Erwiderungen zu erhalten verwendet, in keinem Fall hingegen für Erklärungen, um Ratschläge zu geben, zu kritisieren, zu beurteilen oder Vorwürfe zu formulieren.
5.3 Im Gespräch mit dem Klienten/der Klientin benutzt der Praktiker/die Praktikerin keine Fachterminologie, sondern eine dem Klienten/der Klientin verständliche Sprache.
Falls Fachausdrücke notwendig sind, müssen diese dem Klienten/der Klientin zuerst erklärt und von ihm/ihr verstanden werden.
5.4 Was der Praktiker/die Praktikerin in der Fussanalyse sieht, soll als Hypothese betrachtet werden; folglich stellt er/sie keine Behauptungen über die Geschichte, den Gesundheitszustand oder die Zukunft des Klienten/der Klientin auf.
5.5 Der Praktiker/die Praktikerin stellt sicher, dass dem Klienten/der Klientin das Ziel des Lernprozesses klar ist.
Von Zeit zu Zeit erstellt er/sie mit dem Klienten/der Klientin gemeinsam eine Bilanz über den Fortgang des Prozesses.
5.6 Vor Beginn eines Arbeitsprozesses überprüft der Praktiker/die Praktikerin, ob Kontraindikationen bestehen; ist das der Fall, arbeitet er/sie nicht mit dem Klienten/der Klientin und erklärt ihm/ihr die Gründe dafür.
5.7 Der Praktiker/die Praktikerin kann keine Angaben zur Dauer eines Lernvorgangs machen, ausser für spezifische Arbeitsprozesse wie "Reduktion von persönlichem Stress" und "Fußarbeit".
Berührung
6.1 Die Berührung ist das Hauptinstrument bei der Arbeit mit dem Klienten/der Klientin.
6.2 Der Praktiker/die Praktikerin muss die Art und Weise der Berührung und deren Intensität dem Klienten/der Klientin anpassen.
6.3 Der Klient/die Klientin muss wissen, dass er/sie, wenn er/sie das körperliche oder emotionale Erleben der Sitzung als zu intensiv empfindet, den Praktiker/die Praktikerin bitten kann, die Intensität zu reduzieren oder die Sitzung zu unterbrechen.
6.4 Einige Berührungstechniken verwenden Schmerz, der angemessen und als Instrument zum Lernen benützt werden soll.
Jede Person hat seine eigene Schmerzschwelle; der Klient/die Klientin ist frei, eine sanftere Berührung zu verlangen.
6.5 Während den Berührungen muss der Praktiker/die Praktikerin seine/ihre ganze Aufmerksamkeit auf den Klienten/die Klientin richten, um die beste Lernsituation zu schaffen.
6.6 Die Art der Berührung und die berührten Körperbereiche müssen immer einer Strategie entsprechen und die Intimität der Person respektieren.
Berufsgeheimnis
7.1 Es liegt in der Natur der Arbeit eines Praktikers/einer Praktikerin, dass er/sie von seinen KlientInnen geheime Informationen und vertrauliche Mitteilungen erhält. Ohne die Garantie des Berufsgeheimnisses gibt es kein Vertrauen.
Das Berufsgeheimnis ist deshalb als Recht anerkannt und eine grundlegende Pflicht des Praktikers/der Praktikerin.
7.2 Der Praktiker/die Praktikerin muss die Identität seiner/ihrer KlientInnen, sowie jede vertrauliche Information, die er über seine KlientInnen oder im Rahmen der Arbeit als Drittperson erhält, geheim halten.
Diese Pflicht ist zeitlich unbegrenzt.
7.3 Unter Vorbehalt der gesetzlichen Vorschriften ist der Praktiker/die Praktikerin alleiniger Richter über das Berufsgeheimnis nach bestem Wissen und Gewissen, auch wenn der Klient/die Klientin ihn/sie davon befreit.
7.4 Die einzige Person, die Zugang zu den in der KlientInnenkartei enthaltenen Informationen hat, ist der Supervisor/die Supervisorin, der/die im Besitz der vom Rechtsinhaber der Grinberg Methode verliehenen Lizenz und vom Verband autorisiert ist, vorausgesetzt, es betrifft die Ausübung seiner/ihrer Aufgabe und der Klient/die Klientin hat vorher sein/ihr Einverständnis gegeben.
Kundenkartei
8.1 Der Praktiker/die Praktikerin bewahrt für jeden Klienten/jede Klientin eine Karteikarte auf, die regelmässig und vollständig Auskunft über seine/ihre Arbeit mit dem Klienten/der Klientin gibt.
8.2 Es handelt sich um vertrauliche Unterlagen, die für Drittpersonen nicht zugänglich sein dürfen.
8.3 Die Kartei muss sorgfältig und unter direkter Verantwortung des Praktikers/der Praktikerin aufbewahrt werden, auch nach Abschluss der Arbeitsprozesse, und zwar für die Dauer von 10 Jahren.
Entlohnung
9.1 Der Praktiker/die Praktikerin muss seinen Klienten/seiner Klientin über alles, was er/sie als Honorar verlangen wird, und über den seinem/ihrem Arbeitsniveau entsprechenden Tarif informieren.
9.2 Als Gegenleistung für das vom Klienten/von der Klientin erhaltene Geld muss der Praktiker/die Praktikerin sein/ihr Bestes geben. Das bedeutet, dass er/sie zum Zeitpunkt einer Sitzung in guter körperlicher und gesundheitlicher Verfassung ist, dass er/sie eine konstante berufliche Weiterbildung verfolgt und die Qualität seiner/ihrer Arbeit regelmässig überprüfen lässt.
9.3 Der Praktiker/die Praktikerin vermeidet es, den Klienten/der Klientin mit Verträgen zu binden, die die freie Wahl des Praktikers/der Praktikerin selbst und die des Klienten/der Klientin, den Arbeitsprozess jederzeit abzubrechen, einschränken können.
9.4 Der Praktiker/die Praktikerin darf weder ein Honorar, noch eine Kommission, noch sonst irgendeine Entschädigung verlangen oder annehmen, wenn er/sie jemandem einen Klienten/einer Klientin zugewiesen oder empfohlen hat.
Der Praktiker/die Praktikerin darf weder ein Honorar, noch eine Kommission, noch sonst irgendeine Form von Entschädigung an eine Person bezahlen, wenn ihm/ihr ein Klient/eine Klientin zugewiesen wird.
Berufshaftpflichtversicherung
10.1 Der Praktiker/die Praktikerin muss fortwährend für seine/ihre berufliche Haftung in vernünftigen Grenzen versichert sein, indem der Natur und dem Ausmass der Risiken, die er/sie mit seiner/ihrer Tätigkeit auf sich nimmt, Rechnung getragen wird.
Arbeitsraum
11.1 Der Praktiker/die Praktikerin übt seine/ihre Tätigkeit an einem für die professionelle Ausübung der Grinberg Methode geeigneten Raum aus.
11.2 Die Praxis, in der er/sie arbeitet, soll Konzentration und Aufmerksamkeit begünstigen; sie soll ruhig, sauber, gemütlich und für KlientInnen und PraktikerInnen zweckmässig sein.

Beziehungen nach Außen

Kollegialität
12.1 Die Kollegialität erfordert im Interesse der KlientInnen, Beziehungen unter den PraktikerInnen die auf Vertrauen basieren. Ein Praktiker/eine Praktikerin darf nie die Interessen der PraktikerInnen jenen der KlientInnen gegenüberstellen.
12.2 Wenn ein Praktiker/eine Praktikerin Missbräuche oder eine nicht korrekte Ausübung des Berufs feststellt, ist es angebracht, die Vereinigung darüber zu unterrichten.
Werbung
13.1 Bei der Werbung für seine/ihre Tätigkeit (Prospekte, Visitenkarten, Anzeigen, Einladungen, Internetseiten und anderes) muss der Praktiker/die Praktikerin sich versichern, dass die Präsentation persönlich ist und keine anderen PraktikerInnen oder die Grinberg Methode mit einbezieht.
13.2 Die Werbung muss korrekt sein und dem persönlichen Ausbildungsniveau, den Spezialisierungen und dem, was diese Arbeit bietet, entsprechen.
13.3 Reißerische, aggressive, vergleichende, beleidigende Werbung oder solche, die auf den Klienten/der Klientin oder deren Fortschritte hinweist, auch wenn diese ihr Einverständnis gegeben haben, ist zu vermeiden.
Soweit dies möglich ist, ist auch das Marketing über Massenprodukte zu vermeiden.
13.4 Wenn öffentliche Veranstaltungen gesponsert werden, soll vermieden werden, dass der Beruf mit Produkten oder Serviceleistungen in Verbindung gebracht wird, die mit der Berufsethik der PraktikerInnen der Grinberg Methode nicht vereinbar sind.
13.5 In Interviews und Erklärungen gegenüber Kommunikationsdiensten soll der Praktiker/die Praktikerin die beruflichen Anforderungen, die Rechte der KlientInnen und die Autorenrechte auf die Grinberg Methode beachten.