Allgemeines |
|
 |
1.1 |
 |
Die Tätigkeit des Praktikers/der Praktikerin der Grinberg Methode
untersteht dem Österreichischen Recht, den Landesgesetzen, in dem der
Praktiker/die Praktikerin seine/ihre Tätigkeit ausübt, dem nachfolgenden
Pflichtenkodex und dem zwischen der Österreichischen Berufsvereinigung
der PraktikerInnen der Grinberg Methode und dem Rechtsinhaber der
Grinberg Methode oder seinem Vertreter abgeschlossenen Lizenzvertrag.
Der vorliegende, frei akzeptierte Pflichtenkodex dient dazu, die
korrekte Ausübung der Grinberg Methode zu garantieren. Die
Nichtbeachtung dieser Regeln seitens des Praktikers/der Praktikerin wird
mit Disziplinarmassnahmen geahndet.
|
|
 |
1.2 |
 |
Ein Praktiker/eine Praktikerin der Grinberg Methode wird von
Lehrkräften ausgebildet, die im Besitz einer vom Rechtsinhaber der
Grinberg Methode erlassenen Lizenz sind.
Die Ausbildung basiert ausschliesslich auf den Lehrbüchern des
beruflichen Ausbildungskurses, der in drei Stufen unterteilt und durch
die Urheberrechte auf die Grinberg Methode geschützt ist.
|
|
 |
1.3 |
 |
Die Vielfältigkeit der Pflichten, die dem Praktiker/der Praktikerin obliegen,
erfordert absolute Unabhängigkeit, frei von jeglichem Zwang,
insbesondere von solchem, der aus persönlichen Interessen oder aus
äußeren Einflüssen entsteht.
Der Praktiker/die Praktikerin soll demnach jede Einschränkung der
eigenen Unabhängigkeit vermeiden und die Berufsethik respektieren.
Er kann sich mit anderen PraktikerInnen der Grinberg Methode oder anderer
Methoden, in welcher juristischen Form auch immer, zusammentun oder
andere Tätigkeiten ausüben, insofern seine/Ihre berufliche Unabhängigkeit als
PraktikerIn der Grinberg Methode garantiert ist.
|
|
 |
1.4 |
 |
Die Grinberg Methode basiert auf ihren einzigartigen Prinzipien;
wird ihre Anwendung mit anderen Techniken oder Standpunkten vermischt,
kann dies die Ziele und Resultate des Lernvorgangs in unbekannte
Richtungen lenken. Wendet der Praktiker/die Praktikerin auch andere
Methoden an, so muss er/sie sich vergewissern, dass er/sie keine Verwirrung
schafft oder den Arbeitsprozess nach der Grinberg Methode nicht mit
Techniken anderen Ursprungs kombiniert.
Er/sie soll darauf achten, dass seine/ihre Tätigkeit als PraktikerIn nicht mit
religiösen, mystischen, politischen oder andern Ideen in Verbindung
gebracht wird.
|
|
 |
1.5 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin vertritt nicht die Grinberg Methode.
|
|
Ethik |
|
|
Berufliche Einstellung |
|
 |
2.1 |
 |
Es kann kein Vertrauen aufgebaut werden, wenn Zweifel über die
Ehrlichkeit, die Unabhängigkeit, das Berufsgeheimnis und die berufliche
Weiterbildung des Praktikers/der Praktikerin bestehen. Daher sind diese
traditionellen Tugenden eine berufliche Verpflichtung des Praktikers/der
Praktikerin.
|
|
 |
2.2 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin respektiert die physische und
moralische Person des Klienten/der Klientin, sein/ihr Privatleben und seine/ihre Autonomie.
|
|
 |
2.3 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin zeigt seinem Klienten/seiner Klientin, wie dieser/diese
das körperliche Befinden, das ihn/sie stört, erzeugt. Die Absicht des
Praktikers/der Praktikerin ist darauf ausgerichtet, dem
Klienten/der Klientin Möglichkeiten zu lehren, wie er/sie durch den Körper
dieses Befinden ändern kann.
Sein/ihr einziges Ziel im Arbeitsprozess ist, die KlientInnen zu
lehren, wie sie ihre Aufmerksamkeit und Vitalität verstärken, damit sie
das störende Befinden besser kontrollieren und aufhalten können.
|
|
 |
2.4 |
 |
Der Beruf des Praktikers/der Praktikerin verleiht ihm/ihr keine Überlegenheit gegenüber seinen/ihren KlientInnen. Der Praktiker/die Praktikerin darf seine/ihre beruflichen Fähigkeiten nicht dazu verwenden, die KlientInnen zu manipulieren. Niemals empfiehlt er/sie eine bestimmte Art zu leben und er/sie lehrt keinen Moralkodex.
Der Praktiker/die Praktikerin lehrt keine Ideologien: Seine/Ihre Meinungen, Ansichten, Moralvorstellungen und sein/ihr Glaube dürfen nicht in die Beziehung zum Klienten/zur Klientin einfliessen.
Der Klient/die Klientin trifft seine/ihre eigene Wahl.
|
|
 |
2.5 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin gibt sein/ihr Bestes und kümmert sich um seine KlientInnen.
Er/sie motiviert seine/ihre KlientInnen ohne Zwang zum Lernen.
|
|
 |
2.6 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin macht keine Versprechungen im
Hinblick auf die Resultate des Lernvorgangs.
Er/sie antwortet ehrlich auf die Fragen der KlientInnen.
In seinem/ihrem Verhalten liegen keine verborgenen oder nicht erklärten
Taktiken, Botschaften, Absichten oder Bedeutungen.
|
|
 |
2.7 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin erklärt nicht, warum eine Person diese oder jene Erfahrung macht, sondern er/sie arbeitet mit dem, was die Person als Realität erlebt.
|
|
 |
2.8 |
 |
Ein Arbeitsprozess dauert solange, bis ein echter Nutzen für den
Klienten/die Klientin offensichtlich ist.
|
|
 |
2.9 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin kann die Probleme seiner
KlientInnen nicht lösen.
|
|
 |
2.10 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin bietet eine Dienstleistung an, die
die Mitarbeit des Klienten/der Klientin erfordert: Er/sie versucht, das beste
Gleichgewicht zwischen den Wünschen des Klienten/der Klientin und den
Lernanforderungen zu finden.
|
|
|
Beziehung zu den Klienten |
|
 |
3.1 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin übernimmt persönlich die
Verantwortung für seine/ihre Arbeit.
|
|
 |
3.2 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin stellt sicher, dass seine/ihre
KlientInnen Kenntnis über sein/ihr berufliches Niveau und über
seine/ihre Spezialisierungen haben.
|
|
 |
3.3 |
 |
Zu Beginn eines Arbeitsprozesses erklärt der Praktiker/die
Praktikerin dem Klienten/der Klientin klar, dass der Lernprozess weder
einer Behandlung noch einer Therapie gleichkommt.
Er/sie erklärt dem Klienten/der Klientin, dass er/sie ihn lehren wird, sich darüber bewusster
zu werden, wie er/sie mit seinem/ihrem Körper umgeht, und dass er/sie ihm, wenn er/sie das
will, mögliche Änderungen vorschlagen wird.
|
|
 |
3.4 |
 |
Wenn einem Praktiker/einer Praktikerin begründete Zweifel über den körperlichen,
psychischen oder geistigen Zustand seines Klienten/seiner Klientin kommen,
muss er/sie eine ärztliche Meinung anfordern, bevor er/sie die Arbeit beginnt
oder weiterführt.
|
|
 |
3.5 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin führt seinen KlientInnen
durch die verschiedenen Etappen eines Lernvorgangs und hält dabei die
Richtung ein, die der Klient/die Klientin gewählt hat.
Er weist den Klienten/die Klientin darauf hin, dass er/sie den Lernvorgang
oder die Sitzung jederzeit abbrechen kann.
Der Klient/die Klientin ist frei, über jeden beliebigen Teil des
Arbeitsablaufs Fragen zu stellen.
|
|
 |
3.6 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin vermeidet es, mit Leuten zu arbeiten, die untereinander in engen Beziehungen stehen.
Er/Sie vermeidet es auch, mit KlientInnen zu arbeiten, wenn ein Interessenskonflikt auftreten könnte, wenn die Einhaltung des Berufsgeheimnisses oder die berufliche Unabhängigkeit des Praktikers/der Praktikerin gefährdet ist, oder die Gefahr besteht, dass der Arbeitsvorgang Schaden erleidet.
|
|
 |
3.7 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin vermeidet es, mit einem
Klienten/einer Klientin zu arbeiten, dem/der gegenüber er/sie Zurückhaltung empfindet.
|
|
 |
3.8 |
 |
Wenn der Praktiker/die Praktikerin merkt, dass sich in der Beziehung mit einem Klienten/einer Klientin private Interessen entwickeln, bricht er/sie den Arbeitsprozess ab, und er/sie kann die Weiterführung mit einem Kollegen/einer Kollegin vorschlagen.
|
|
 |
3.9 |
 |
Wenn die Beziehung zwischen KlientIn und PraktikerIn aus irgendeinem
Grund nicht funktioniert, liegt es in der Verantwortlichkeit des
Praktikers/der Praktikerin, mit dem Klienten/der Klientin darüber zu reden und zu
entscheiden, den Arbeitsprozess abzubrechen.
|
|
 |
3.10 |
 |
Wenn die Beziehung zwischen KlientIn und PraktikerIn zu Ende ist oder nicht fortgesetzt werden kann und der Klient/die Klientin seinen Lernprozess weiterzuführen wünscht, kann der Praktiker/die Praktikerin mit dem Einverständnis des Klienten/der Klientin dem vom/der von Klienten/der Klientin neu gewählten PraktikerIn wichtige Informationen mitteilen.
|
|
 |
3.11 |
 |
Am Ende einer Sitzung versichert sich der Praktiker/die Praktikerin, dass es dem
Klienten/der Klientin gut geht und dass er/sie ruhig ist.
|
|
Arbeit |
|
|
Zur Person |
|
 |
4.1 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin ist eine Person, die in einem
kontinuierlichen Lernprozess steht.
Er/sie ist sich bewusst, dass die Qualität seiner/ihrer Arbeit von seinem/ihrem
Wohlbefinden und der Pflege seines/ihres Körpers abhängt.
|
|
 |
4.2 |
 |
Während seinen/ihren beruflichen Begegnungen vermeidet er/sie, dass seine/ihre
Anwesenheit und sein/ihr Aussehen stören oder die Aufmerksamkeit des
Klienten/der Klientin auf sich lenken.
|
|
 |
4.3 |
 |
Er/sie stellt sicher, dass er/sie sein/ihr berufliches Niveau kontinuierlich
verbessert.
|
|
 |
4.4 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin unterzieht sich einer jährlichen
Supervision durch einen Supervisor/eine Supervisorin, der/die im Besitz der
vom Rechtsinhaber der Grinberg Methode verliehenen Lizenz und von der
Österreichischen Berufsvereinigung der PraktikerInnen der
Grinberg Methode autorisiert ist.
Bei der Supervision wird folgendes kontrolliert: das Verhalten gegenüber
dem Klienten/der Klientin, die Art und Weise der Berührungen, das theoretische und
praktische Verständnis der Materie gemäss den Lehrbüchern über drei
Stufen zur Berufsausbildung der durch Autorenrechte geschützten Grinberg
Methode, die Beachtung des Berufskodex, die ständige berufliche
Weiterbildung des Praktikers/der Praktikerin.
Der Supervisor/die Supervisorin entscheidet aufgrund des verlangten
Niveaus der oben erwähnten Punkte, ob eine Supervision von der
Vereinigung als bestanden eingestuft wird oder wiederholt werden muss.
Bei Nichtqualifikation hat der Praktiker/die Praktikerin das Recht,
seine/ihre Arbeit bei höchstens zwei weiteren Supervisionen zu präsentieren.
|
|
|
Verbale Kommunikation |
|
 |
5.1 |
 |
Um arbeiten zu können, braucht der Praktiker/die Praktikerin
klare Beschreibungen von Seiten des Klienten/der Klientin.
|
|
 |
5.2 |
 |
Abgesehen vom Höflichkeitsgespräch zu Beginn und am Ende einer
Sitzung, wird der verbale Ausdruck für Beschreibungen, um Hinweise zu
geben und Erwiderungen zu erhalten verwendet, in keinem Fall hingegen
für Erklärungen, um Ratschläge zu geben, zu kritisieren, zu beurteilen
oder Vorwürfe zu formulieren.
|
|
 |
5.3 |
 |
Im Gespräch mit dem Klienten/der Klientin benutzt der Praktiker/die Praktikerin keine Fachterminologie, sondern eine dem Klienten/der Klientin verständliche Sprache.
Falls Fachausdrücke notwendig sind, müssen diese dem
Klienten/der Klientin zuerst erklärt und von ihm/ihr verstanden werden.
|
|
 |
5.4 |
 |
Was der Praktiker/die Praktikerin in der Fussanalyse sieht, soll
als Hypothese betrachtet werden; folglich stellt er/sie keine Behauptungen
über die Geschichte, den Gesundheitszustand oder die Zukunft des
Klienten/der Klientin auf.
|
|
 |
5.5 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin stellt sicher, dass dem
Klienten/der Klientin das Ziel des Lernprozesses klar ist.
Von Zeit zu Zeit erstellt er/sie mit dem Klienten/der Klientin gemeinsam eine
Bilanz über den Fortgang des Prozesses.
|
|
 |
5.6 |
 |
Vor Beginn eines Arbeitsprozesses überprüft der Praktiker/die Praktikerin, ob
Kontraindikationen bestehen; ist das der Fall, arbeitet er/sie nicht mit dem
Klienten/der Klientin und erklärt ihm/ihr die Gründe dafür.
|
|
 |
5.7 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin kann keine Angaben zur Dauer eines
Lernvorgangs machen, ausser für spezifische Arbeitsprozesse wie
"Reduktion von persönlichem Stress" und "Fußarbeit".
|
|
|
Berührung |
|
 |
6.1 |
 |
Die Berührung ist das Hauptinstrument bei der Arbeit mit dem
Klienten/der Klientin.
|
|
 |
6.2 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin muss die Art und Weise der
Berührung und deren Intensität dem Klienten/der Klientin anpassen.
|
|
 |
6.3 |
 |
Der Klient/die Klientin muss wissen, dass er/sie, wenn er/sie das
körperliche oder emotionale Erleben der Sitzung als zu intensiv
empfindet, den Praktiker/die Praktikerin bitten kann, die Intensität zu reduzieren oder
die Sitzung zu unterbrechen.
|
|
 |
6.4 |
 |
Einige Berührungstechniken verwenden Schmerz, der angemessen und
als Instrument zum Lernen benützt werden soll.
Jede Person hat seine eigene Schmerzschwelle; der Klient/die Klientin
ist frei, eine sanftere Berührung zu verlangen.
|
|
 |
6.5 |
 |
Während den Berührungen muss der Praktiker/die Praktikerin
seine/ihre ganze Aufmerksamkeit auf den Klienten/die Klientin richten,
um die beste Lernsituation zu schaffen.
|
|
 |
6.6 |
 |
Die Art der Berührung und die berührten Körperbereiche müssen
immer einer Strategie entsprechen und die Intimität der Person
respektieren.
|
|
|
Berufsgeheimnis |
|
 |
7.1 |
 |
Es liegt in der Natur der Arbeit eines Praktikers/einer Praktikerin, dass er/sie von
seinen KlientInnen geheime Informationen und vertrauliche
Mitteilungen erhält. Ohne die Garantie des Berufsgeheimnisses gibt es
kein Vertrauen.
Das Berufsgeheimnis ist deshalb als Recht anerkannt und eine
grundlegende Pflicht des Praktikers/der Praktikerin.
|
|
 |
7.2 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin muss die Identität seiner/ihrer KlientInnen, sowie jede vertrauliche Information, die er über seine KlientInnen oder im Rahmen der Arbeit als Drittperson erhält, geheim halten.
Diese Pflicht ist zeitlich unbegrenzt.
|
|
 |
7.3 |
 |
Unter Vorbehalt der gesetzlichen Vorschriften ist der Praktiker/die Praktikerin alleiniger Richter über das Berufsgeheimnis nach bestem Wissen und Gewissen, auch wenn der Klient/die Klientin ihn/sie davon befreit.
|
|
 |
7.4 |
 |
Die einzige Person, die Zugang zu den in der KlientInnenkartei
enthaltenen Informationen hat, ist der Supervisor/die Supervisorin, der/die
im Besitz der vom Rechtsinhaber der Grinberg Methode verliehenen Lizenz
und vom Verband autorisiert ist, vorausgesetzt, es betrifft die Ausübung
seiner/ihrer Aufgabe und der Klient/die Klientin hat vorher sein/ihr
Einverständnis gegeben.
|
|
|
Kundenkartei |
|
 |
8.1 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin bewahrt für jeden
Klienten/jede Klientin eine Karteikarte auf, die regelmässig und
vollständig Auskunft über seine/ihre Arbeit mit dem Klienten/der Klientin gibt.
|
|
 |
8.2 |
 |
Es handelt sich um vertrauliche Unterlagen, die für Drittpersonen
nicht zugänglich sein dürfen.
|
|
 |
8.3 |
 |
Die Kartei muss sorgfältig und unter direkter Verantwortung des
Praktikers/der Praktikerin aufbewahrt werden, auch nach Abschluss der
Arbeitsprozesse, und zwar für die Dauer von 10 Jahren.
|
|
|
Entlohnung |
|
 |
9.1 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin muss seinen Klienten/seiner Klientin
über alles, was er/sie als Honorar verlangen wird, und über den seinem/ihrem
Arbeitsniveau entsprechenden Tarif informieren.
|
|
 |
9.2 |
 |
Als Gegenleistung für das vom Klienten/von der Klientin erhaltene Geld
muss der Praktiker/die Praktikerin sein/ihr Bestes geben. Das bedeutet, dass
er/sie zum Zeitpunkt einer Sitzung in guter körperlicher und
gesundheitlicher Verfassung ist, dass er/sie eine konstante berufliche
Weiterbildung verfolgt und die Qualität seiner/ihrer Arbeit regelmässig
überprüfen lässt.
|
|
 |
9.3 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin vermeidet es, den
Klienten/der Klientin mit Verträgen zu binden, die die freie Wahl des
Praktikers/der Praktikerin selbst und die des Klienten/der Klientin, den
Arbeitsprozess jederzeit abzubrechen, einschränken können.
|
|
 |
9.4 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin darf weder ein Honorar, noch eine
Kommission, noch sonst irgendeine Entschädigung verlangen oder annehmen,
wenn er/sie jemandem einen Klienten/einer Klientin zugewiesen oder empfohlen
hat.
Der Praktiker/die Praktikerin darf weder ein Honorar, noch eine
Kommission, noch sonst irgendeine Form von Entschädigung an eine Person
bezahlen, wenn ihm/ihr ein Klient/eine Klientin zugewiesen wird.
|
|
|
Berufshaftpflichtversicherung |
|
 |
10.1 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin muss fortwährend für seine/ihre berufliche Haftung in vernünftigen Grenzen versichert sein, indem der Natur und dem Ausmass der Risiken, die er/sie mit seiner/ihrer Tätigkeit auf sich nimmt, Rechnung getragen wird.
|
|
|
Arbeitsraum |
|
 |
11.1 |
 |
Der Praktiker/die Praktikerin übt seine/ihre Tätigkeit an einem für
die professionelle Ausübung der Grinberg Methode geeigneten Raum aus.
|
|
 |
11.2 |
 |
Die Praxis, in der er/sie arbeitet, soll Konzentration und
Aufmerksamkeit begünstigen; sie soll ruhig, sauber, gemütlich und für
KlientInnen und PraktikerInnen zweckmässig sein.
|
|
Beziehungen nach Außen |
|
|
Kollegialität |
|
 |
12.1 |
 |
Die Kollegialität erfordert im Interesse der KlientInnen, Beziehungen unter den PraktikerInnen die auf Vertrauen basieren.
Ein Praktiker/eine Praktikerin darf nie die Interessen der PraktikerInnen jenen der KlientInnen gegenüberstellen.
|
|
 |
12.2 |
 |
Wenn ein Praktiker/eine Praktikerin Missbräuche oder eine nicht
korrekte Ausübung des Berufs feststellt, ist es angebracht, die
Vereinigung darüber zu unterrichten.
|
|
|
Werbung |
|
 |
13.1 |
 |
Bei der Werbung für seine/ihre Tätigkeit (Prospekte, Visitenkarten,
Anzeigen, Einladungen, Internetseiten und anderes) muss der
Praktiker/die Praktikerin sich versichern, dass die Präsentation
persönlich ist und keine anderen PraktikerInnen oder die Grinberg Methode mit
einbezieht.
|
|
 |
13.2 |
 |
Die Werbung muss korrekt sein und dem persönlichen
Ausbildungsniveau, den Spezialisierungen und dem, was diese Arbeit
bietet, entsprechen.
|
|
 |
13.3 |
 |
Reißerische, aggressive, vergleichende, beleidigende Werbung
oder solche, die auf den Klienten/der Klientin oder deren Fortschritte
hinweist, auch wenn diese ihr Einverständnis gegeben haben, ist zu
vermeiden.
Soweit dies möglich ist, ist auch das Marketing über Massenprodukte zu
vermeiden.
|
|
 |
13.4 |
 |
Wenn öffentliche Veranstaltungen gesponsert werden, soll
vermieden werden, dass der Beruf mit Produkten oder Serviceleistungen in
Verbindung gebracht wird, die mit der Berufsethik der PraktikerInnen der Grinberg Methode nicht vereinbar sind.
|
|
 |
13.5 |
 |
In Interviews und Erklärungen gegenüber Kommunikationsdiensten
soll der Praktiker/die Praktikerin die beruflichen Anforderungen, die
Rechte der KlientInnen und die Autorenrechte auf die Grinberg
Methode beachten.
|